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A 2025 38

Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2011-2017 (Verständigungsverfahren / Verzinsung)

Zg Verwaltungsgericht · · Deutsch ZG
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Erwägungen (23 Absätze)

E. 2 Urteil A 2025 38

A.

Der Steuerpflichtige A.________ war bis Ende März 2022 bei der

D.________ S.A. beschäftigt. Im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per

31. März 2022 wurde ein "Termination Agreement" abgeschlossen, welches (u.a.) neben

dem letzten Monatsgehalt ein "Final Payment" von Fr. 913'650.– vorsah (StV-act. 2c S. 2).

Gemäss Lohnausweis vom 3. Februar 2023 betrug sein Nettolohn im Jahr 2022

Fr. 1'071'118.–, wobei Fr. 106'396.– als "Lohn", Fr. 913'650.– als "Abgangsentschädigung"

und Fr. 126'087.– als "Einkauf Pensionskasse durch AG // Netto/Brutto Verrechnung" aus-

gewiesen wurden (StV-act. 2d). Mit Steuerruling vom 6. Juli 2023 beantragten die Eheleu-

te A.________ und B.________ bei der kantonalen Steuerverwaltung, es sei die Ab-

gangsentschädigung von Fr. 913'650.– als Kapitalleistung mit Vorsorgecharakter zu quali-

fizieren, womit diese der Sonderbesteuerung unterliege (StV-act. 2b). Dabei verwiesen sie

auf eine "Berechnung der Vorsorgelücke" durch die E.________ AG vom 13. Februar

2023, welcher sich eine Vorsorgelücke von Fr. 1'421'642.– entnehmen lasse (StV-act. 2e).

Die kantonale Steuerverwaltung gab diesem Antrag der Steuerpflichtigen keine Folge und

legte ihren Veranlagungsverfügungen vom 29. Januar 2024 ein ordentlich steuerbares

Einkommen von Fr. 1'009'400.– bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw.

Fr. 1'164'600.– bei der direkten Bundessteuer zugrunde (vgl. Veranlagungsprotokolle vom

29. Januar 2024, StV-act. 4). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember

2025 fest (StV-act. 9).

B.

Hiergegen liess das Ehepaar A.________ und B.________ mit Eingabe vom

23. Dezember 2025 Rekurs bzw. Beschwerde erheben (act. 1). Mit undatierter Eingabe

(eingegangen beim Verwaltungsgericht am 30. Dezember 2025) reichte A.________ zu-

dem ein Schreiben seiner ehemaligen Arbeitgeberin datierend vom 29. Dezember 2025 zu

den Akten, ohne weiterführende materielle Ausführungen dazu zu machen (act. 2; Rek-

act. 11).

C.

Am 27. Januar 2026 bezahlten die Rekurrenten den von ihnen verlangten Kosten-

vorschuss von Fr. 8'000.– fristgerecht (act. 3, 4).

D.

Die kantonale Steuerverwaltung schloss mit Vernehmlassung vom 25. Februar

2026 auf Abweisung des Rekurses und der Beschwerde (act. 6). Die Eidgenössische

Steuerverwaltung (ESTV) liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.

E. 3 Urteil A 2025 38

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1

Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

(DBG; SR 642.11) können Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranla-

gungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung bei einer

von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben.

Nach § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG;

BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vor-

schriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abwei-

chender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkei-

ten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Im Übrigen kann die steuerpflichtige Person gemäss

§ 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) gegen Einspracheentscheide der kan-

tonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich beim Verwaltungsgericht rekurrieren.

Der Rekurs muss Antrag und Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen

sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; ähnlich Art. 140 Abs. 2 DBG).

Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) und der vorliegende

Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im

Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als Rekurs bezeich-

net, wobei der Begriff beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs) umfasst.

1.2

Der Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2025 (frühestens

zugestellt am 2. Dezember 2025) wurde am 23. Dezember 2025, mithin innert der 30-

tägigen Rechtsmittelfrist, der schweizerischen Post übergeben und damit rechtzeitig ein-

gereicht. Er entspricht den übrigen formellen Anforderungen, weshalb darauf einzutreten

ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung

des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

2.

Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwal-

tung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 und 74 Abs. 2 VRG; § 121 und 136

Abs. 2 StG) als auch bezüglich der direkten Bundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem

Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG

i.V.m. § 121 und 137 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 und 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der

E. 3.1 Sondervergütungen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern beim Ausscheiden aus dem Unternehmen gewähren, werden grundsätzlich bei der direkten Bundessteuer als Einkommen besteuert. Artikel 16 Abs. 1 DBG besagt, dass die Einkommenssteuer alle Einkünfte der Steuerpflichtigen erfasst, unabhängig davon, ob es sich um einmalige oder wiederkehrende Einkünfte handelt. Somit umfasst diese Steuer unter anderem alle Ein- künfte aus einer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübten Tätigkeit, einschliess- lich Nebeneinkünfte (vgl. Art. 17 Abs. 1 DBG), Einkünfte aus Vorsorge (Art. 22 DBG), Ein- künfte, die anstelle von Erwerbseinkommen erzielt werden (Art. 23 lit. a DBG) und Abfin- dungen, die bei Aufgabe einer Tätigkeit oder bei Verzicht auf deren Ausübung erzielt wer- den (Art. 23 lit. c DBG). Abgangsentschädigungen sind somit in der Regel nach Art. 17 Abs. 1 oder Art. 23 lit. a oder c DBG zum vollen Satz zusammen mit dem übrigen Ein- kommen der Steuerpflichtigen zu besteuern (vgl. Art. 36 DBG; BGer 2C_520/2019 vom

1. Oktober 2019 E. 3.1). Dies gilt etwa für Abgangsentschädigungen, die aufgrund langjäh- riger Betriebszugehörigkeit gewährt werden (BGer 2C_538/2009 vom 19. August 2010 E. 3.3). Die Besteuerung zum vollen Satz kennt jedoch einige Ausnahmen, insbesondere in Fällen, in denen der vom Arbeitgeber gezahlte Betrag einer Kapitalauszahlung aus einer Vorsorgeeinrichtung gleicht. Artikel 17 Abs. 2 DBG sieht nämlich vor, dass diese Art von Zahlungen in den Genuss des privilegierten Steuersatzes nach Art. 38 DBG für Kapitalleis- tungen aus Vorsorge kommen, was bedeutet, dass sie getrennt besteuert werden und ei- ner vollen Jahressteuer unterliegen, die nach einem Fünftel der ordentlichen Tarife von Art. 36 DBG berechnet wird (BGE 145 II 2 E. 4.1 f.; weiter BGer 2C_520/2019 vom 1. Ok- tober 2019 E. 3.1; 2C_538/2009 vom 19. August 2010 E. 3).

E. 3.2 Nach Art. 17 Abs. 2 DBG müssen die vom Arbeitgeber gewährten Kapitalzahlun- gen, um in den Genuss der privilegierten Besteuerung zu kommen, den Kapitalzahlungen aus einer Vorsorgeeinrichtung im Zusammenhang mit einer unselbstständigen Erwerbs- tätigkeit ähnlich sein ("gleichartige Kapitalabfindungen"). In ständiger Rechtsprechung hält das Bundesgericht fest, dass dies nur dann der Fall ist, wenn sie einen überwiegenden

E. 3.3 Die ESTV hat am 3. Oktober 2002 das Kreisschreiben Nr. 1 über die Abgangsent- schädigung resp. Kapitalabfindung des Arbeitgebers (nachfolgend: KS Nr. 1; abrufbar un- ter https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/fachinformationen- dbst/dbst-kreisschreiben.html) erlassen. Darin heisst es: "Abgangsentschädigungen haben Vorsorgecharakter, wenn sie ausschliesslich und unwiderruflich dazu dienen, die mit den Risiken Alter, Invalidität und Tod verbundenen finanziellen Folgen zu mildern. Dazu gehören beispielsweise freiwillig geleistete Entschädigungen des Arbeitgebers an den Ar- beitnehmer, um die durch den vorzeitigen Austritt entstandenen Lücken in dessen berufli- cher Vorsorge zu schliessen. Bei deren Berechnung sind die vorsorgerechtlichen Grundsätze zu beachten" (a.a.O. Ziff. 3.2). Damit Kapitalzahlungen des Arbeitgebers von der privilegierten Besteuerung nach Art. 17 Abs. 2 DBG profitieren können, müssen, so das Kreisschreiben weiter, in vorausschauender Beurteilung drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein (a.a.O. Ziff. 3.2): Die steuerpflichtige Person verlässt das Unternehmen ab dem vollendeten 55. Altersjahr (lit. a), die (Haupt-)Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben oder muss aufgegeben werden (lit. b) und eine Vorsorgelücke entsteht durch das Aus- scheiden aus dem Unternehmen und seiner Vorsorgeeinrichtung, wobei es sich um eine künftige Vorsorgelücke handeln muss, die zwischen dem Austritt und dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters entsteht und die durch die Vorsorgeeinrichtung zu berechnen ist (lit. c; vgl. dahingehend etwa BGer 2C_86/2017, 2C_87/2017 vom 26. September 2017

E. 3.4 Auf kantonaler Ebene entspricht die Regelung gemäss § 16 Abs. 2 i.V.m. § 21 und § 37 StG praktisch wortgleich derjenigen in Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 und Art. 38 DBG. Der kantonale Gesetzgeber hat die Regelung der direkten Bundessteuer analog über- nommen, ohne dass ein Wille ersichtlich wäre, an den Vorsorgecharakter einen anderen Massstab anzulegen als im Bundesrecht (vgl. zur Anlehnung an das Bundesrecht auch Ziffer 15.5 des Zuger Steuerbuchs, Erläuterungen zu § 22 StG, abrufbar unter htt- ps://www.zg.ch/behoerden/finanzdirektion/steuerverwaltung/steuerbuch-zug). Mit Blick darauf kann bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern auf die vorstehenden Erwä- gungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden. 4.

E. 4 Urteil A 2025 38 Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung einer von A.________ im Jahr 2022 erhaltenen Abgangsentschädigung in Höhe von Fr. 913'650.– zu Recht den Vorsor- gecharakter abgesprochen und diese vollumfänglich der ordentlichen Einkommensbe- steuerung unterworfen hat.

E. 4.1 Die Steuerverwaltung begründete die Qualifikation der ausgerichteten Abgangs- entschädigung als ordentlich steuerbares Einkommen im Kern damit, dass dem Terminati- on Agreement nicht entnommen werden könne, dass die Abfindung der Vorsorge dienen solle. Ebenfalls erhalte das Termination Agreement keine Hinweise auf eine etwaige Vor- sorgelücke. Vielmehr sei die Abfindung einvernehmlich vereinbart worden und diene vor- wiegend dem Zweck, etwaige finanzielle Einbussen des Steuerpflichtigen auszugleichen,

E. 4.2 Die Rekurrenten halten dem entgegen, dass die gemäss KS Nr. 1 geforderten Be- dingungen in Bezug auf die Qualifikation der Abgangsentschädigung als gleichartige Kapi- talabfindung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DBG bei der in Frage stehenden Abgangsent-

E. 5 Urteil A 2025 38 Vorsorgecharakter aufweisen (etwa: BGer 2C_86/2017, 2C_87/2017 vom 26. September 2017 E. 2.3.3; 2C_931/2013, 2C_932/2013 vom 6. September 2017 E. 2.2; 2C_538/2009 vom 19. August 2010 E. 4.2, 4.4 und 4.5; 2A.50/2000 vom 6. März 2001 E. 3e). Das Erfor- dernis gilt insbesondere für Abgangsentschädigungen, die in der Praxis notorisch oft pau- schal getätigt werden, so dass sich aus den getroffenen Vereinbarungen regelmässig nicht herauslesen lässt, ob ihnen der Charakter von Ersatzeinkommen oder Vorsorgeleistung zukommen soll (etwa: BGer 2C_538/2009 vom 19. August 2010 E. 4.6). Die Steuerbehör- de hat in diesen Fällen den Charakter der Zahlung festzustellen, wobei es rechtspre- chungsgemäss entscheidend auf die Absicht der Parteien im Auszahlungszeitpunkt an- kommt. Führt die Auslegung des entsprechenden Vertrags zum Ergebnis, dass die Kapi- talleistung nicht in erster Linie dem Ausgleich einer zukünftigen, durch die vorzeitige Pen- sionierung verursachten Vorsorgelücke dienen soll, erübrigt sich die Frage, ob durch den vorzeitigen Altersrücktritt eine solche möglicherweise entsteht (vgl. etwa BGer 2C_86/2017, 2C_87/2017 vom 26. September 2017 E. 4.2; Suter/Meier, in: Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, Art. 17 DBG N 48 mit Hinweisen).

E. 5.1 In Würdigung der Aktenlage lässt sich festhalten, dass eine Erklärung der D.________ S.A., dass es sich bei der Abgangsentschädigung um eine der Vorsorge die- nende Zahlung handelt, fehlt. Mit der Bezeichnung der Abgangsentschädigung von Fr. 913'650.– im Termination Agreement als "lump sum payment" bzw. im Lohnausweis

E. 5.2 Auch dem Schreiben der D.________ S.A. vom 29. Dezember 2025 – welches no- tabene erst auf Anfrage des Rekurrenten zu Zwecken der konkreten Bestätigung des Vor- sorgecharakters nachträglich ausgestellt wurde – kann nicht entnommen werden, dass der Abgangsentschädigung im Auszahlungszeitpunkt vorwiegender Vorsorgecharakter zukam. Vielmehr wurde diese darin als "severance payment" beschrieben, welche dazu dienen sollte, die finanziellen Einbussen, welche mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden sein könnten, zu mildern (vgl. Rek-act. 11). In diesem Zusammenhang hat die Rekursgegnerin zu Recht festgehalten, dass die Entschädigung im Lohnausweis unter Zif- fer 3 "unregelmässige Leistungen", und nicht wie für Kapitalleistungen mit Vorsorgecha- rakter angezeigt, unter dem Punkt "Kapitalleistungen" in Ziffer 4 deklariert wurde. Der blosse Hinweis im Schreiben vom 29. Dezember 2025, dass die D.________ S.A. Kennt- nis der im Nachgang ausgestellten Vorsorgelückenberechnung der E.________ AG hatte, vermag entgegen den Behauptungen der Rekurrenten nicht aufzuzeigen, inwiefern die Auszahlung zwingend hätte der beruflichen Vorsorge dienen sollen. Das (nachträgliche) Schreiben der D.________ S.A. bestätigt den Vorsorgecharakter der Kapitalzahlung in diesem Rahmen nicht, wobei ohnehin darauf hinzuweisen ist, dass die rechtliche Qualifi- kation einer Leistung nicht von (nachträglichen) Parteierklärungen abhängen kann, son- dern nach den objektiven Kriterien der Rechtsprechung, gestützt auf echtzeitliche Doku- mente, zu erfolgen hat (vgl. VGer ZG A 2022 3 vom 21. August 2023 E. 5.3; VGer SZ II 2020 121 vom 19. Mai 2021 E. 6 mit Hinweis auf BGer 2C_931/2013, 2C_932/2013 vom

6. September 2014 E. 2.3.1). Soweit der Rekurrent anführt, die von der ehemaligen Arbeitgeberin geleisteten Abklärun- gen und ihre Unterstützung bei der Einholung der Vorsorgenlückenberechnung der

E. 5.3 Dass die Kapitalzahlung dem Rekurrenten die Fortsetzung von Einkäufen in die Pensionskasse zwar ermöglichte, verleiht der Zahlung ebenfalls (noch) keinen überwie- genden Vorsorgecharakter, zumal die Zahlung gemäss Termination Agreement dem Re- kurrenten vollumfänglich zur freien Verfügung stand und er diese somit auch zur Abfede- rung der finanziellen Einbussen infolge des Einkommensverlustes verwenden konnte. Zwar konnte der Rekurrent, als er im Alter von 57 Jahren von der D.________ S.A. aus seiner Führungsposition entlassen wurde, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr mit den bisherigen Vorsorgeleistungen rechnen. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass die Abgangsentschädigung bis zu einem gewissen Grad dazu gedient haben könnte, diesen Nachteil zu kompensieren. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern das ausbezahlte Kapi- tal allein auf dieser Grundlage einen überwiegenden Vorsorgecharakter im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DBG aufweisen würde. Per Definition hat jede Abgangsentschädigung bzw. jeder "goldene Fallschirm", der an einen leitenden Angestellten eines Unternehmens ge- zahlt wird, die Funktion, den Verlust der verschiedenen Vorteile auszugleichen, die mit dem verlorenen Arbeitsplatz verbunden sind, darunter zwangsläufig auch solche, die mit der beruflichen Vorsorge verbunden sind. Den Ausgleichszweck betreffend diese Vorteils- verluste bestätigt sodann die ehemalige Arbeitgeberin selbst, indem Sie festhält, die Ent- schädigung soll den Rekurrenten bei der Deckung der aus der Beendigung des Arbeits- verhältnisses resultierenden finanziellen Folgen unterstützen (vgl. Rek-act. 11). Es handelt

E. 5.4 Zusammenfassend weist nach dem Ausgeführten die hier zu beurteilende Ab- gangsentschädigung keinen überwiegenden Vorsorgecharakter auf. Folglich hat die Steu- erverwaltung die Kapitalleistung zu Recht der ordentlichen Einkommensbesteuerung un- terworfen (anstatt der privilegierten Besteuerung gemäss Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 DBG bzw. § 16 Abs. 2 i.V.m. § 37 StG). Mithin sind der Rekurs und die Beschwerde vom

23. Dezember 2025 abzuweisen und ist der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 1. Dezember 2025 zu bestätigen. 6.

E. 6 Urteil A 2025 38 E. 2.3.2 und 4.1). Keinen Vorsorgecharakter weisen gemäss Ziff. 3.5 lit. b KS Nr. 1 Kapi- talabfindungen auf, die gleichsam als "Schmerzensgeld" für eine Entlassung entrichtet werden, als Risikoprämie für die persönliche Sicherheit und berufliche Zukunft oder als Treueprämie für ein langjähriges Dienstverhältnis. Das KS Nr. 1 stellt zwar nur eine Verwaltungsweisung ohne Gesetzeskraft dar. Demnach vermag das Kreisschreiben die Behörden nicht davon zu entbinden, die Umstände jedes Einzelfalls zu berücksichtigen und zu prüfen (vgl. BGE 145 II 2 E. 4.3; 133 II 305 E. 8.1 und die dort zitierte Rechtsprechung). Immerhin sollen aber auch die Gerichte Verwal- tungsweisungen bei ihren Entscheidungen berücksichtigen, sofern sie dem Einzelfall an- gepasste und gerecht werdende Auslegungen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun- gen zulassen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Normanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 147 V 278 E. 2.2). Konkret legt das Bundesgericht das KS Nr. 1 in ständiger Rechtsprechung seiner Auslegung von Art. 17 Abs. 2 DBG zugrunde (vgl. bspw. BGer 2C_86/2017, 2C_87/2017 vom 26. September 2017 E. 3 und 4). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu verstehen, dass Ausnahmen von der allgemeinen Einkommenssteuer seit jeher restriktiv zu handha- ben sind (vgl. dazu etwa BGE 139 II 363 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 6.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegen- den Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht [Kosten VO; BGS 162.12]). Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwertes festgesetzt (§ 1 Abs. 2 Kosten VO). Vorliegend rechtfertigt sich aufgrund des hohen Streitwerts eine Spruchgebühr von Fr. 8'000.–, welche ausgangsgemäss den Re- kurrenten auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird.

E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist den Rekurrenten keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG e contrario; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] e contrario).

E. 7 Urteil A 2025 38

die ihm durch seine Kündigung entstanden sind. Angesichts der Tatsache, dass die Ver-

wendung der Abfindungszahlung keiner Einschränkung unterliege, sei eher von einer Ab-

findung mit Ersatzeinkommenscharakter auszugehen, diene diese doch der Abgeltung von

Verpflichtungen sowie von Rechten und Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag. Wenn – wie

von den Rekurrenten behauptet – von Beginn weg der gemeinsame Parteiwille im Termi-

nation Agreement darin bestanden hätte, die Abgangsentschädigung als der Vorsorge

dienend auszugestalten, wäre es unter diesen Umständen ein Einfaches gewesen, eine

entsprechende Bestätigung des ehemaligen Arbeitgebers einzuholen, welche den Zweck

der Abgangsentschädigung sowie deren allfällige Aufschlüsselung genauer spezifiziert

hätte. Ferner werde der fehlende Vorsorgecharakter im Übrigen auch durch den von der

ehemaligen Arbeitgeberin ausgefüllten Lohnausweis untermauert. Unregelmässige Leis-

tungen wie Austrittsentschädigungen seien gemäss einschlägiger Wegleitung entweder

unter Ziffer 3 des Lohnausweises separat zu deklarieren oder der entsprechende Betrag

als Bestandteil des Lohnes in Ziffer 1 des Lohnausweises aufzuführen. Abgangsentschä-

digungen mit Vorsorgecharakter hingegen seien unter Ziffer 4 zu deklarieren. Im vorlie-

genden Fall sei die von der ehemaligen Arbeitgeberin geleistete Kapitalzahlung durch die-

se unter Ziffer 3 und somit nicht als Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter dekla-

riert worden (Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2025, StV-act. 9).

An diesem Rechtsstandpunkt hält die Steuerverwaltung im Wesentlichen auch im

Rechtsmittelverfahren mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2026 fest. Zur neu aufgeleg-

ten Erklärung von F.________, "Head of HR" der ehemaligen Arbeitgeberin, vom 29. De-

zember 2025 (Rek-act. 11) führt die Steuerverwaltung ergänzend aus, dass sich auch aus

dieser Erklärung keinerlei Hinweise entnehmen liessen, dass die vereinbarte Abgangsent-

schädigung hätte der Vorsorge dienen sollen. Im Gegenteil, dass die Verwendung dieser

Zahlung – wie in der Erklärung festgehalten – keiner Einschränkung unterlag, betone ja

gerade den fehlenden Vorsorgecharakter der vorliegenden Abgangsentschädigung. An

dieser Beurteilung vermöge auch die mit dem Rekurs eingereichte (bisher ebenfalls nicht

vorhandene) Telefonnotiz des Rekurrenten (vgl. E-Mail des Rekurrenten an den Steuer-

vertreter vom 22. Dezember 2025; Rek-act. 9) nichts zu ändern. Zusammenfassend könne

weder dem Termination Agreement noch der im Rekurs eingereichten Erklärung entnom-

men werden, dass die Abfindung hätte der Vorsorge dienen sollen (act. 6).

E. 8 Urteil A 2025 38

schädigung erfüllt seien. So sei die Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnis-

ses ausbezahlt worden und der Rekurrent sei im Zeitpunkt des Austritts aus dem Unter-

nehmen älter als 55 Jahre gewesen. Der Rekurrent habe im Zeitpunkt der Auszahlung

nicht (mehr) beabsichtigt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und die von der E.________

AG berechnete Vorsorgelücke, welche aufgrund des Ausscheidens aus der D.________

S.A. resultierte, sei grösser als der Betrag der Abgangsentschädigung. Ferner sei dem

KS Nr. 1 nicht zu entnehmen, wie der "wahre Charakter dieser Abgangsentschädigung

bewiesen werden kann bzw. welche Beweismittel für die Erörterung des Charakters der

Abgangsentschädigung nötig sind". Dass dieser "Charakter" nur anhand einer schriftlichen

Abgangsentschädigung [recte wohl: Austrittsvereinbarung] erörtert werde, lasse sich dem

KS Nr. 1 nicht entnehmen. Die Rekurrenten führen mit Verweis auf das Bundesgerichtsur-

teil 2C_86/2017, 2C_87/2017 vom 26. September 2017 im Wesentlichen aus, dass die

Absicht der Parteien für die Qualifikation der Entschädigung massgebend sei. Eine fehlen-

de Aufführung der Zweckverwendung in einer Abgangsvereinbarung schliesse somit eine

Vorsorgebesteuerung nicht per se aus. Vorliegend sei hierbei zu berücksichtigen, dass es

sich beim vorliegenden Termination Agreement um eine der HR-Abteilung der ehemaligen

Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte globale Vorlage handle, welche konzernweit ver-

wendet werde und daher nicht spezifisch auf die jeweiligen Vorschriften des jeweiligen

Landes zugeschnitten sei. Dies sei der Grund, warum die Zweckbestimmung der Ab-

gangsentschädigung im Termination Agreement nicht näher umschrieben bzw. spezifiziert

worden sei. Es sei jedoch hervorzuheben, dass die HR-Abteilung der D.________ S.A.

den Rekurrenten aktiv bei den Abklärungen und dem Erhalt des Schreibens der

E.________ AG vom 13. Februar 2023 unterstützt habe, womit die Absicht der ehemali-

gen Arbeitgeberin die Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter auszugestalten, auf-

gezeigt sei. Letztlich sei der überwiegende Vorsorgecharakter der in Frage stehenden Ab-

gangsentschädigung basierend auf den Kalkulationen der entstehenden Vorsorgelücke

der E.________ AG gegeben. Ein reines Abstellen auf eine grammatikalische Auslegung

des Termination Agreements bzw. die Nichtberücksichtigung der D.________ S.A. sowie

deren Hilfestellung würde zusammengefasst einem überspitzten Formalismus gleichkom-

men und in keiner Weise der massgebenden Absicht der Parteien nachkommen (act. 1).

5.

E. 9 Urteil A 2025 38 unter Ziffer 3 als "Abgangsentschädigung" ist keine präzise und genaue Funktion, welche diese Zahlung erfüllen sollte, dargetan. Vielmehr ergibt sich aus dem Termination Agree- ment, dass es sich bei der Kapitalzahlung um eine pauschale Abfindungssumme zur vollständigen Abgeltung aller arbeitsvertraglichen Forderungen des Arbeitnehmers zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeits- verhältnisses handelt ("full and final settlement of all the Employee’s rights and claims", StV-act. 2c S. 2). Dazu passt ins Bild, dass der Rekurrent im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über 16 Dienstjahre absolviert (vgl. Präambel des Termination Agreements, StV-act. 2c) und sich in einer Führungsposition befunden hatte (vgl. www.zefix.ch). Dem Termination Agreement lässt sich ein Vorsorgezweck jedenfalls mit keinem Wort entnehmen.

E. 10 Urteil A 2025 38 E.________ AG würden aufzeigen, dass die Arbeitgeberin der Auszahlung klar habe Vor- sorgecharakter zuweisen wollen, ist ihm nicht zu folgen. Wie erwähnt und der Rekursgeg- nerin zustimmend, bestätigt die ehemalige Arbeitgeberin selbst, dass die Verwendung der Kapitalzahlung keinen Einschränkungen unterlag. Im Übrigen hält der Rekurrent selbst fest, dass die D.________ S.A. trotz rechtlicher Abklärungen im Vorfeld keine Anpassung ihrer globalen Vorlage des Termination Agreements vorgenommen habe und auch nach Unterzeichnung der Vereinbarung und dem Hinweis seitens des Rekurrenten auf die steu- erliche Thematik im Zusammenhang mit der Abgangsentschädigung auf eine Anpassung der Formulierung verzichtet habe (act. 1 S. 4). Die im Februar 2023 (und damit fast ein Jahr nachträglich) erstellte Vorsorgelückenberechnung der E.________ AG, bei deren Er- stellung sich eine Involvierung oder Unterstützung durch die ehemalige Arbeitgeberin aus den Akten nicht ergibt, vermag hierbei nicht aufzuzeigen, inwiefern die Parteien im – einzig massgeblichen (BGer 2C_538/2009 von 19. August 2010 E. 6 mit Hinweisen) – Zeitpunkt der Zahlung von einem (überwiegenden) Vorsorgezweck der geleisteten Abfindung aus- gingen. Ohnehin kann der fehlende Vorsorgecharakter in steuerlicher Hinsicht nicht durch den Eintritt einer Vorsorgelücke kompensiert werden (vgl. oben E. 3.2).

E. 11 Urteil A 2025 38 sich also bei der Entschädigung vielmehr um eine vorwiegend dem Ersatzeinkommen die- nende Zahlung, bei der die Verbesserung der Vorsorgesituation lediglich als (wenn auch intendierter) Nebeneffekt miteingeschlossen ist ("[…] to help Mr. A.________ to cover any financial shortfall that may have arisen as a result of his termination.", Rek-act. 11). Allein die Tatsache, dass sich die Vorsorgeerwartungen verschlechtert haben, reicht daher nicht aus, um einen engen Zusammenhang zwischen dem ausbezahlten Kapital und der beruf- lichen Vorsorge zu begründen (vgl. BGer 2C_520/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 3.6; 2C_86/2017, 2C_87/2017 vom 26. September 2017 E. 4.2).

E. 12 Urteil A 2025 38 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde und der Rekurs werden abgewiesen.
  2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 8'000.– erhoben, die den Rekurrenten aufer- legt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe ver- rechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Vertreterin der Rekurrenten (im Doppel; mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eid- genössische Steuerverwaltung, Bern sowie (im Dispositiv, zum Vollzug von des- sen Ziff. 2) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 19. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG ABGABERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Stefan Bernbeck Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 19. Mai 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ und B.________ Rekurrenten vertreten durch C.________ AG gegen Steuerverwaltung des Kantons Zug, Rechtsabteilung, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug Rekursgegnerin betreffend Kantons- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer 2022 (Abgangsentschädigung) A 2025 38

2 Urteil A 2025 38 A. Der Steuerpflichtige A.________ war bis Ende März 2022 bei der D.________ S.A. beschäftigt. Im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per

31. März 2022 wurde ein "Termination Agreement" abgeschlossen, welches (u.a.) neben dem letzten Monatsgehalt ein "Final Payment" von Fr. 913'650.– vorsah (StV-act. 2c S. 2). Gemäss Lohnausweis vom 3. Februar 2023 betrug sein Nettolohn im Jahr 2022 Fr. 1'071'118.–, wobei Fr. 106'396.– als "Lohn", Fr. 913'650.– als "Abgangsentschädigung" und Fr. 126'087.– als "Einkauf Pensionskasse durch AG // Netto/Brutto Verrechnung" aus- gewiesen wurden (StV-act. 2d). Mit Steuerruling vom 6. Juli 2023 beantragten die Eheleu- te A.________ und B.________ bei der kantonalen Steuerverwaltung, es sei die Ab- gangsentschädigung von Fr. 913'650.– als Kapitalleistung mit Vorsorgecharakter zu quali- fizieren, womit diese der Sonderbesteuerung unterliege (StV-act. 2b). Dabei verwiesen sie auf eine "Berechnung der Vorsorgelücke" durch die E.________ AG vom 13. Februar 2023, welcher sich eine Vorsorgelücke von Fr. 1'421'642.– entnehmen lasse (StV-act. 2e). Die kantonale Steuerverwaltung gab diesem Antrag der Steuerpflichtigen keine Folge und legte ihren Veranlagungsverfügungen vom 29. Januar 2024 ein ordentlich steuerbares Einkommen von Fr. 1'009'400.– bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 1'164'600.– bei der direkten Bundessteuer zugrunde (vgl. Veranlagungsprotokolle vom

29. Januar 2024, StV-act. 4). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2025 fest (StV-act. 9). B. Hiergegen liess das Ehepaar A.________ und B.________ mit Eingabe vom

23. Dezember 2025 Rekurs bzw. Beschwerde erheben (act. 1). Mit undatierter Eingabe (eingegangen beim Verwaltungsgericht am 30. Dezember 2025) reichte A.________ zu- dem ein Schreiben seiner ehemaligen Arbeitgeberin datierend vom 29. Dezember 2025 zu den Akten, ohne weiterführende materielle Ausführungen dazu zu machen (act. 2; Rek- act. 11). C. Am 27. Januar 2026 bezahlten die Rekurrenten den von ihnen verlangten Kosten- vorschuss von Fr. 8'000.– fristgerecht (act. 3, 4). D. Die kantonale Steuerverwaltung schloss mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2026 auf Abweisung des Rekurses und der Beschwerde (act. 6). Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.

3 Urteil A 2025 38 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranla- gungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Nach § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vor- schriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abwei- chender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkei- ten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Im Übrigen kann die steuerpflichtige Person gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) gegen Einspracheentscheide der kan- tonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich beim Verwaltungsgericht rekurrieren. Der Rekurs muss Antrag und Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; ähnlich Art. 140 Abs. 2 DBG). Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) und der vorliegende Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als Rekurs bezeich- net, wobei der Begriff beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs) umfasst. 1.2 Der Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2025 (frühestens zugestellt am 2. Dezember 2025) wurde am 23. Dezember 2025, mithin innert der 30- tägigen Rechtsmittelfrist, der schweizerischen Post übergeben und damit rechtzeitig ein- gereicht. Er entspricht den übrigen formellen Anforderungen, weshalb darauf einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwal- tung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 und 74 Abs. 2 VRG; § 121 und 136 Abs. 2 StG) als auch bezüglich der direkten Bundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und 137 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 und 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der

4 Urteil A 2025 38 Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung einer von A.________ im Jahr 2022 erhaltenen Abgangsentschädigung in Höhe von Fr. 913'650.– zu Recht den Vorsor- gecharakter abgesprochen und diese vollumfänglich der ordentlichen Einkommensbe- steuerung unterworfen hat. 3.1 Sondervergütungen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern beim Ausscheiden aus dem Unternehmen gewähren, werden grundsätzlich bei der direkten Bundessteuer als Einkommen besteuert. Artikel 16 Abs. 1 DBG besagt, dass die Einkommenssteuer alle Einkünfte der Steuerpflichtigen erfasst, unabhängig davon, ob es sich um einmalige oder wiederkehrende Einkünfte handelt. Somit umfasst diese Steuer unter anderem alle Ein- künfte aus einer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübten Tätigkeit, einschliess- lich Nebeneinkünfte (vgl. Art. 17 Abs. 1 DBG), Einkünfte aus Vorsorge (Art. 22 DBG), Ein- künfte, die anstelle von Erwerbseinkommen erzielt werden (Art. 23 lit. a DBG) und Abfin- dungen, die bei Aufgabe einer Tätigkeit oder bei Verzicht auf deren Ausübung erzielt wer- den (Art. 23 lit. c DBG). Abgangsentschädigungen sind somit in der Regel nach Art. 17 Abs. 1 oder Art. 23 lit. a oder c DBG zum vollen Satz zusammen mit dem übrigen Ein- kommen der Steuerpflichtigen zu besteuern (vgl. Art. 36 DBG; BGer 2C_520/2019 vom

1. Oktober 2019 E. 3.1). Dies gilt etwa für Abgangsentschädigungen, die aufgrund langjäh- riger Betriebszugehörigkeit gewährt werden (BGer 2C_538/2009 vom 19. August 2010 E. 3.3). Die Besteuerung zum vollen Satz kennt jedoch einige Ausnahmen, insbesondere in Fällen, in denen der vom Arbeitgeber gezahlte Betrag einer Kapitalauszahlung aus einer Vorsorgeeinrichtung gleicht. Artikel 17 Abs. 2 DBG sieht nämlich vor, dass diese Art von Zahlungen in den Genuss des privilegierten Steuersatzes nach Art. 38 DBG für Kapitalleis- tungen aus Vorsorge kommen, was bedeutet, dass sie getrennt besteuert werden und ei- ner vollen Jahressteuer unterliegen, die nach einem Fünftel der ordentlichen Tarife von Art. 36 DBG berechnet wird (BGE 145 II 2 E. 4.1 f.; weiter BGer 2C_520/2019 vom 1. Ok- tober 2019 E. 3.1; 2C_538/2009 vom 19. August 2010 E. 3). 3.2 Nach Art. 17 Abs. 2 DBG müssen die vom Arbeitgeber gewährten Kapitalzahlun- gen, um in den Genuss der privilegierten Besteuerung zu kommen, den Kapitalzahlungen aus einer Vorsorgeeinrichtung im Zusammenhang mit einer unselbstständigen Erwerbs- tätigkeit ähnlich sein ("gleichartige Kapitalabfindungen"). In ständiger Rechtsprechung hält das Bundesgericht fest, dass dies nur dann der Fall ist, wenn sie einen überwiegenden

5 Urteil A 2025 38 Vorsorgecharakter aufweisen (etwa: BGer 2C_86/2017, 2C_87/2017 vom 26. September 2017 E. 2.3.3; 2C_931/2013, 2C_932/2013 vom 6. September 2017 E. 2.2; 2C_538/2009 vom 19. August 2010 E. 4.2, 4.4 und 4.5; 2A.50/2000 vom 6. März 2001 E. 3e). Das Erfor- dernis gilt insbesondere für Abgangsentschädigungen, die in der Praxis notorisch oft pau- schal getätigt werden, so dass sich aus den getroffenen Vereinbarungen regelmässig nicht herauslesen lässt, ob ihnen der Charakter von Ersatzeinkommen oder Vorsorgeleistung zukommen soll (etwa: BGer 2C_538/2009 vom 19. August 2010 E. 4.6). Die Steuerbehör- de hat in diesen Fällen den Charakter der Zahlung festzustellen, wobei es rechtspre- chungsgemäss entscheidend auf die Absicht der Parteien im Auszahlungszeitpunkt an- kommt. Führt die Auslegung des entsprechenden Vertrags zum Ergebnis, dass die Kapi- talleistung nicht in erster Linie dem Ausgleich einer zukünftigen, durch die vorzeitige Pen- sionierung verursachten Vorsorgelücke dienen soll, erübrigt sich die Frage, ob durch den vorzeitigen Altersrücktritt eine solche möglicherweise entsteht (vgl. etwa BGer 2C_86/2017, 2C_87/2017 vom 26. September 2017 E. 4.2; Suter/Meier, in: Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, Art. 17 DBG N 48 mit Hinweisen). 3.3 Die ESTV hat am 3. Oktober 2002 das Kreisschreiben Nr. 1 über die Abgangsent- schädigung resp. Kapitalabfindung des Arbeitgebers (nachfolgend: KS Nr. 1; abrufbar un- ter https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/fachinformationen- dbst/dbst-kreisschreiben.html) erlassen. Darin heisst es: "Abgangsentschädigungen haben Vorsorgecharakter, wenn sie ausschliesslich und unwiderruflich dazu dienen, die mit den Risiken Alter, Invalidität und Tod verbundenen finanziellen Folgen zu mildern. Dazu gehören beispielsweise freiwillig geleistete Entschädigungen des Arbeitgebers an den Ar- beitnehmer, um die durch den vorzeitigen Austritt entstandenen Lücken in dessen berufli- cher Vorsorge zu schliessen. Bei deren Berechnung sind die vorsorgerechtlichen Grundsätze zu beachten" (a.a.O. Ziff. 3.2). Damit Kapitalzahlungen des Arbeitgebers von der privilegierten Besteuerung nach Art. 17 Abs. 2 DBG profitieren können, müssen, so das Kreisschreiben weiter, in vorausschauender Beurteilung drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein (a.a.O. Ziff. 3.2): Die steuerpflichtige Person verlässt das Unternehmen ab dem vollendeten 55. Altersjahr (lit. a), die (Haupt-)Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben oder muss aufgegeben werden (lit. b) und eine Vorsorgelücke entsteht durch das Aus- scheiden aus dem Unternehmen und seiner Vorsorgeeinrichtung, wobei es sich um eine künftige Vorsorgelücke handeln muss, die zwischen dem Austritt und dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters entsteht und die durch die Vorsorgeeinrichtung zu berechnen ist (lit. c; vgl. dahingehend etwa BGer 2C_86/2017, 2C_87/2017 vom 26. September 2017

6 Urteil A 2025 38 E. 2.3.2 und 4.1). Keinen Vorsorgecharakter weisen gemäss Ziff. 3.5 lit. b KS Nr. 1 Kapi- talabfindungen auf, die gleichsam als "Schmerzensgeld" für eine Entlassung entrichtet werden, als Risikoprämie für die persönliche Sicherheit und berufliche Zukunft oder als Treueprämie für ein langjähriges Dienstverhältnis. Das KS Nr. 1 stellt zwar nur eine Verwaltungsweisung ohne Gesetzeskraft dar. Demnach vermag das Kreisschreiben die Behörden nicht davon zu entbinden, die Umstände jedes Einzelfalls zu berücksichtigen und zu prüfen (vgl. BGE 145 II 2 E. 4.3; 133 II 305 E. 8.1 und die dort zitierte Rechtsprechung). Immerhin sollen aber auch die Gerichte Verwal- tungsweisungen bei ihren Entscheidungen berücksichtigen, sofern sie dem Einzelfall an- gepasste und gerecht werdende Auslegungen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun- gen zulassen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Normanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 147 V 278 E. 2.2). Konkret legt das Bundesgericht das KS Nr. 1 in ständiger Rechtsprechung seiner Auslegung von Art. 17 Abs. 2 DBG zugrunde (vgl. bspw. BGer 2C_86/2017, 2C_87/2017 vom 26. September 2017 E. 3 und 4). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu verstehen, dass Ausnahmen von der allgemeinen Einkommenssteuer seit jeher restriktiv zu handha- ben sind (vgl. dazu etwa BGE 139 II 363 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.4 Auf kantonaler Ebene entspricht die Regelung gemäss § 16 Abs. 2 i.V.m. § 21 und § 37 StG praktisch wortgleich derjenigen in Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 und Art. 38 DBG. Der kantonale Gesetzgeber hat die Regelung der direkten Bundessteuer analog über- nommen, ohne dass ein Wille ersichtlich wäre, an den Vorsorgecharakter einen anderen Massstab anzulegen als im Bundesrecht (vgl. zur Anlehnung an das Bundesrecht auch Ziffer 15.5 des Zuger Steuerbuchs, Erläuterungen zu § 22 StG, abrufbar unter htt- ps://www.zg.ch/behoerden/finanzdirektion/steuerverwaltung/steuerbuch-zug). Mit Blick darauf kann bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern auf die vorstehenden Erwä- gungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden. 4. 4.1 Die Steuerverwaltung begründete die Qualifikation der ausgerichteten Abgangs- entschädigung als ordentlich steuerbares Einkommen im Kern damit, dass dem Terminati- on Agreement nicht entnommen werden könne, dass die Abfindung der Vorsorge dienen solle. Ebenfalls erhalte das Termination Agreement keine Hinweise auf eine etwaige Vor- sorgelücke. Vielmehr sei die Abfindung einvernehmlich vereinbart worden und diene vor- wiegend dem Zweck, etwaige finanzielle Einbussen des Steuerpflichtigen auszugleichen,

7 Urteil A 2025 38 die ihm durch seine Kündigung entstanden sind. Angesichts der Tatsache, dass die Ver- wendung der Abfindungszahlung keiner Einschränkung unterliege, sei eher von einer Ab- findung mit Ersatzeinkommenscharakter auszugehen, diene diese doch der Abgeltung von Verpflichtungen sowie von Rechten und Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag. Wenn – wie von den Rekurrenten behauptet – von Beginn weg der gemeinsame Parteiwille im Termi- nation Agreement darin bestanden hätte, die Abgangsentschädigung als der Vorsorge dienend auszugestalten, wäre es unter diesen Umständen ein Einfaches gewesen, eine entsprechende Bestätigung des ehemaligen Arbeitgebers einzuholen, welche den Zweck der Abgangsentschädigung sowie deren allfällige Aufschlüsselung genauer spezifiziert hätte. Ferner werde der fehlende Vorsorgecharakter im Übrigen auch durch den von der ehemaligen Arbeitgeberin ausgefüllten Lohnausweis untermauert. Unregelmässige Leis- tungen wie Austrittsentschädigungen seien gemäss einschlägiger Wegleitung entweder unter Ziffer 3 des Lohnausweises separat zu deklarieren oder der entsprechende Betrag als Bestandteil des Lohnes in Ziffer 1 des Lohnausweises aufzuführen. Abgangsentschä- digungen mit Vorsorgecharakter hingegen seien unter Ziffer 4 zu deklarieren. Im vorlie- genden Fall sei die von der ehemaligen Arbeitgeberin geleistete Kapitalzahlung durch die- se unter Ziffer 3 und somit nicht als Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter dekla- riert worden (Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2025, StV-act. 9). An diesem Rechtsstandpunkt hält die Steuerverwaltung im Wesentlichen auch im Rechtsmittelverfahren mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2026 fest. Zur neu aufgeleg- ten Erklärung von F.________, "Head of HR" der ehemaligen Arbeitgeberin, vom 29. De- zember 2025 (Rek-act. 11) führt die Steuerverwaltung ergänzend aus, dass sich auch aus dieser Erklärung keinerlei Hinweise entnehmen liessen, dass die vereinbarte Abgangsent- schädigung hätte der Vorsorge dienen sollen. Im Gegenteil, dass die Verwendung dieser Zahlung – wie in der Erklärung festgehalten – keiner Einschränkung unterlag, betone ja gerade den fehlenden Vorsorgecharakter der vorliegenden Abgangsentschädigung. An dieser Beurteilung vermöge auch die mit dem Rekurs eingereichte (bisher ebenfalls nicht vorhandene) Telefonnotiz des Rekurrenten (vgl. E-Mail des Rekurrenten an den Steuer- vertreter vom 22. Dezember 2025; Rek-act. 9) nichts zu ändern. Zusammenfassend könne weder dem Termination Agreement noch der im Rekurs eingereichten Erklärung entnom- men werden, dass die Abfindung hätte der Vorsorge dienen sollen (act. 6). 4.2 Die Rekurrenten halten dem entgegen, dass die gemäss KS Nr. 1 geforderten Be- dingungen in Bezug auf die Qualifikation der Abgangsentschädigung als gleichartige Kapi- talabfindung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DBG bei der in Frage stehenden Abgangsent-

8 Urteil A 2025 38 schädigung erfüllt seien. So sei die Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses ausbezahlt worden und der Rekurrent sei im Zeitpunkt des Austritts aus dem Unter- nehmen älter als 55 Jahre gewesen. Der Rekurrent habe im Zeitpunkt der Auszahlung nicht (mehr) beabsichtigt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und die von der E.________ AG berechnete Vorsorgelücke, welche aufgrund des Ausscheidens aus der D.________ S.A. resultierte, sei grösser als der Betrag der Abgangsentschädigung. Ferner sei dem KS Nr. 1 nicht zu entnehmen, wie der "wahre Charakter dieser Abgangsentschädigung bewiesen werden kann bzw. welche Beweismittel für die Erörterung des Charakters der Abgangsentschädigung nötig sind". Dass dieser "Charakter" nur anhand einer schriftlichen Abgangsentschädigung [recte wohl: Austrittsvereinbarung] erörtert werde, lasse sich dem KS Nr. 1 nicht entnehmen. Die Rekurrenten führen mit Verweis auf das Bundesgerichtsur- teil 2C_86/2017, 2C_87/2017 vom 26. September 2017 im Wesentlichen aus, dass die Absicht der Parteien für die Qualifikation der Entschädigung massgebend sei. Eine fehlen- de Aufführung der Zweckverwendung in einer Abgangsvereinbarung schliesse somit eine Vorsorgebesteuerung nicht per se aus. Vorliegend sei hierbei zu berücksichtigen, dass es sich beim vorliegenden Termination Agreement um eine der HR-Abteilung der ehemaligen Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte globale Vorlage handle, welche konzernweit ver- wendet werde und daher nicht spezifisch auf die jeweiligen Vorschriften des jeweiligen Landes zugeschnitten sei. Dies sei der Grund, warum die Zweckbestimmung der Ab- gangsentschädigung im Termination Agreement nicht näher umschrieben bzw. spezifiziert worden sei. Es sei jedoch hervorzuheben, dass die HR-Abteilung der D.________ S.A. den Rekurrenten aktiv bei den Abklärungen und dem Erhalt des Schreibens der E.________ AG vom 13. Februar 2023 unterstützt habe, womit die Absicht der ehemali- gen Arbeitgeberin die Abgangsentschädigung mit Vorsorgecharakter auszugestalten, auf- gezeigt sei. Letztlich sei der überwiegende Vorsorgecharakter der in Frage stehenden Ab- gangsentschädigung basierend auf den Kalkulationen der entstehenden Vorsorgelücke der E.________ AG gegeben. Ein reines Abstellen auf eine grammatikalische Auslegung des Termination Agreements bzw. die Nichtberücksichtigung der D.________ S.A. sowie deren Hilfestellung würde zusammengefasst einem überspitzten Formalismus gleichkom- men und in keiner Weise der massgebenden Absicht der Parteien nachkommen (act. 1). 5. 5.1 In Würdigung der Aktenlage lässt sich festhalten, dass eine Erklärung der D.________ S.A., dass es sich bei der Abgangsentschädigung um eine der Vorsorge die- nende Zahlung handelt, fehlt. Mit der Bezeichnung der Abgangsentschädigung von Fr. 913'650.– im Termination Agreement als "lump sum payment" bzw. im Lohnausweis

9 Urteil A 2025 38 unter Ziffer 3 als "Abgangsentschädigung" ist keine präzise und genaue Funktion, welche diese Zahlung erfüllen sollte, dargetan. Vielmehr ergibt sich aus dem Termination Agree- ment, dass es sich bei der Kapitalzahlung um eine pauschale Abfindungssumme zur vollständigen Abgeltung aller arbeitsvertraglichen Forderungen des Arbeitnehmers zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeits- verhältnisses handelt ("full and final settlement of all the Employee’s rights and claims", StV-act. 2c S. 2). Dazu passt ins Bild, dass der Rekurrent im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über 16 Dienstjahre absolviert (vgl. Präambel des Termination Agreements, StV-act. 2c) und sich in einer Führungsposition befunden hatte (vgl. www.zefix.ch). Dem Termination Agreement lässt sich ein Vorsorgezweck jedenfalls mit keinem Wort entnehmen. 5.2 Auch dem Schreiben der D.________ S.A. vom 29. Dezember 2025 – welches no- tabene erst auf Anfrage des Rekurrenten zu Zwecken der konkreten Bestätigung des Vor- sorgecharakters nachträglich ausgestellt wurde – kann nicht entnommen werden, dass der Abgangsentschädigung im Auszahlungszeitpunkt vorwiegender Vorsorgecharakter zukam. Vielmehr wurde diese darin als "severance payment" beschrieben, welche dazu dienen sollte, die finanziellen Einbussen, welche mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden sein könnten, zu mildern (vgl. Rek-act. 11). In diesem Zusammenhang hat die Rekursgegnerin zu Recht festgehalten, dass die Entschädigung im Lohnausweis unter Zif- fer 3 "unregelmässige Leistungen", und nicht wie für Kapitalleistungen mit Vorsorgecha- rakter angezeigt, unter dem Punkt "Kapitalleistungen" in Ziffer 4 deklariert wurde. Der blosse Hinweis im Schreiben vom 29. Dezember 2025, dass die D.________ S.A. Kennt- nis der im Nachgang ausgestellten Vorsorgelückenberechnung der E.________ AG hatte, vermag entgegen den Behauptungen der Rekurrenten nicht aufzuzeigen, inwiefern die Auszahlung zwingend hätte der beruflichen Vorsorge dienen sollen. Das (nachträgliche) Schreiben der D.________ S.A. bestätigt den Vorsorgecharakter der Kapitalzahlung in diesem Rahmen nicht, wobei ohnehin darauf hinzuweisen ist, dass die rechtliche Qualifi- kation einer Leistung nicht von (nachträglichen) Parteierklärungen abhängen kann, son- dern nach den objektiven Kriterien der Rechtsprechung, gestützt auf echtzeitliche Doku- mente, zu erfolgen hat (vgl. VGer ZG A 2022 3 vom 21. August 2023 E. 5.3; VGer SZ II 2020 121 vom 19. Mai 2021 E. 6 mit Hinweis auf BGer 2C_931/2013, 2C_932/2013 vom

6. September 2014 E. 2.3.1). Soweit der Rekurrent anführt, die von der ehemaligen Arbeitgeberin geleisteten Abklärun- gen und ihre Unterstützung bei der Einholung der Vorsorgenlückenberechnung der

10 Urteil A 2025 38 E.________ AG würden aufzeigen, dass die Arbeitgeberin der Auszahlung klar habe Vor- sorgecharakter zuweisen wollen, ist ihm nicht zu folgen. Wie erwähnt und der Rekursgeg- nerin zustimmend, bestätigt die ehemalige Arbeitgeberin selbst, dass die Verwendung der Kapitalzahlung keinen Einschränkungen unterlag. Im Übrigen hält der Rekurrent selbst fest, dass die D.________ S.A. trotz rechtlicher Abklärungen im Vorfeld keine Anpassung ihrer globalen Vorlage des Termination Agreements vorgenommen habe und auch nach Unterzeichnung der Vereinbarung und dem Hinweis seitens des Rekurrenten auf die steu- erliche Thematik im Zusammenhang mit der Abgangsentschädigung auf eine Anpassung der Formulierung verzichtet habe (act. 1 S. 4). Die im Februar 2023 (und damit fast ein Jahr nachträglich) erstellte Vorsorgelückenberechnung der E.________ AG, bei deren Er- stellung sich eine Involvierung oder Unterstützung durch die ehemalige Arbeitgeberin aus den Akten nicht ergibt, vermag hierbei nicht aufzuzeigen, inwiefern die Parteien im – einzig massgeblichen (BGer 2C_538/2009 von 19. August 2010 E. 6 mit Hinweisen) – Zeitpunkt der Zahlung von einem (überwiegenden) Vorsorgezweck der geleisteten Abfindung aus- gingen. Ohnehin kann der fehlende Vorsorgecharakter in steuerlicher Hinsicht nicht durch den Eintritt einer Vorsorgelücke kompensiert werden (vgl. oben E. 3.2). 5.3 Dass die Kapitalzahlung dem Rekurrenten die Fortsetzung von Einkäufen in die Pensionskasse zwar ermöglichte, verleiht der Zahlung ebenfalls (noch) keinen überwie- genden Vorsorgecharakter, zumal die Zahlung gemäss Termination Agreement dem Re- kurrenten vollumfänglich zur freien Verfügung stand und er diese somit auch zur Abfede- rung der finanziellen Einbussen infolge des Einkommensverlustes verwenden konnte. Zwar konnte der Rekurrent, als er im Alter von 57 Jahren von der D.________ S.A. aus seiner Führungsposition entlassen wurde, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr mit den bisherigen Vorsorgeleistungen rechnen. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass die Abgangsentschädigung bis zu einem gewissen Grad dazu gedient haben könnte, diesen Nachteil zu kompensieren. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern das ausbezahlte Kapi- tal allein auf dieser Grundlage einen überwiegenden Vorsorgecharakter im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DBG aufweisen würde. Per Definition hat jede Abgangsentschädigung bzw. jeder "goldene Fallschirm", der an einen leitenden Angestellten eines Unternehmens ge- zahlt wird, die Funktion, den Verlust der verschiedenen Vorteile auszugleichen, die mit dem verlorenen Arbeitsplatz verbunden sind, darunter zwangsläufig auch solche, die mit der beruflichen Vorsorge verbunden sind. Den Ausgleichszweck betreffend diese Vorteils- verluste bestätigt sodann die ehemalige Arbeitgeberin selbst, indem Sie festhält, die Ent- schädigung soll den Rekurrenten bei der Deckung der aus der Beendigung des Arbeits- verhältnisses resultierenden finanziellen Folgen unterstützen (vgl. Rek-act. 11). Es handelt

11 Urteil A 2025 38 sich also bei der Entschädigung vielmehr um eine vorwiegend dem Ersatzeinkommen die- nende Zahlung, bei der die Verbesserung der Vorsorgesituation lediglich als (wenn auch intendierter) Nebeneffekt miteingeschlossen ist ("[…] to help Mr. A.________ to cover any financial shortfall that may have arisen as a result of his termination.", Rek-act. 11). Allein die Tatsache, dass sich die Vorsorgeerwartungen verschlechtert haben, reicht daher nicht aus, um einen engen Zusammenhang zwischen dem ausbezahlten Kapital und der beruf- lichen Vorsorge zu begründen (vgl. BGer 2C_520/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 3.6; 2C_86/2017, 2C_87/2017 vom 26. September 2017 E. 4.2). 5.4 Zusammenfassend weist nach dem Ausgeführten die hier zu beurteilende Ab- gangsentschädigung keinen überwiegenden Vorsorgecharakter auf. Folglich hat die Steu- erverwaltung die Kapitalleistung zu Recht der ordentlichen Einkommensbesteuerung un- terworfen (anstatt der privilegierten Besteuerung gemäss Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 DBG bzw. § 16 Abs. 2 i.V.m. § 37 StG). Mithin sind der Rekurs und die Beschwerde vom

23. Dezember 2025 abzuweisen und ist der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 1. Dezember 2025 zu bestätigen. 6. 6.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegen- den Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht [Kosten VO; BGS 162.12]). Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwertes festgesetzt (§ 1 Abs. 2 Kosten VO). Vorliegend rechtfertigt sich aufgrund des hohen Streitwerts eine Spruchgebühr von Fr. 8'000.–, welche ausgangsgemäss den Re- kurrenten auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist den Rekurrenten keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG e contrario; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] e contrario).

12 Urteil A 2025 38 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde und der Rekurs werden abgewiesen. 2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 8'000.– erhoben, die den Rekurrenten aufer- legt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe ver- rechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Vertreterin der Rekurrenten (im Doppel; mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eid- genössische Steuerverwaltung, Bern sowie (im Dispositiv, zum Vollzug von des- sen Ziff. 2) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 19. Mai 2026 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am